Gemeindeeigene Wohnbauförderung

Richtlinien über die Gewährung einer gemeindeeigenen Wohnbauförderung, gültig nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 2. Juli 1997

§ 1

  1. Anspruch auf Wohnbauförderung der Marktgemeinde Mühldorf - im folgenden WBF/MGM genannt - haben natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die
    a) auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Wohnbauförderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984, in der derzeit geltenden Fassung erfüllen, und
    b) sich verpflichten, ihren ordentlichen Wohnsitz durch mindestens 10 Jahre in der Marktgemeinde Mühldorf zu begründen.

  2. Ausländer, deren Ehepartner ihren Wohnsitz in der Marktgemeinde Mühldorf haben oder durch mindestens 10 Jahre hatten, werden österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

  3. WBF/MGM wird ein und derselben Person nur einmal gewährt.

  4. WBF/MGM wird nur für solche Eigenheime gewährt, die auf einer Liegenschaft errichtet werden, für die Aufschließungsbeiträge gemäß § 14 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-0, in der derzeit geltenden Fassung, entrichtet wurden oder werden. Für ein und dieselbe Liegenschaft wird WBF/MGM nur einmal gewährt. Spätere Änderungen der Liegenschaft (Teilung oder Vergrößerung) begründen keine neuerliche Anspruchsberechtigung.

§ 2

  1. Es werden nur Eigenheime gefördert, für die auch Anspruchsberechtigung einer Wohnbauförderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, in der jeweils gütigen Fassung, bestünde. Hinsichtlich der im Wohnbauförderungsgesetz 1984 geltenden Nutzflächen wird eine Überschreitung um 10 gebilligt.

  2. Für Bauten, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, kann eine WBF/MGM nur auf Antrag des Förderungswerbers vom Gemeinderat bewilligt werden.

§ 3

  1. Die Höhe der WBF/MGM beträgt


    a) 20 % für Förderungswerber mit 1 Kind oder Jungehepaare,
    b) 30 % für Förderungswerber mit 2 oder mehr Kindern, Jungfamilien, Behinderten - wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 v.H. vorliegt, oder Familien mit 1 behinderten Kind,

    des von der Marktgemeinde Mühldorf vorgeschriebenen Aufschließungsbeitrages.

  2. Für Förderungswerber, denen Aufschließungsbeiträge nach den vor dem 1.8.1997 gültigen Einheitssätzen vorgeschrieben wurden, gelten die obigen Prozentsätze nicht. Die der WBF/MGM beträgt in diesen Fällen: a) 40 %, b)50 %, c) 60 %.

  3. Jungehepaare sind Ehepaare ohne Kinder, wobei beide Ehepartner das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht vollendet haben. Sie werden Familien mit 1 Kind gleichgestellt.

  4. Jungfamilien sind Familien mit mindestens 1 Kind, wobei beide Ehepartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht vollendet haben. Eine Enzelperson unter 35 Jahren mit mindestens 1 versorgungsberechtigten Kind ist als Jungfamilie anzusehen. Jungfamilien werden Familien mit 2 Kindern gleichgestellt.
  5. Als Zeitpunkt, der für die Berechnung der Höhe der WBF/MGM maßgebend ist, gilt der Tag der Antragstellung.
  6. Treten innerhalb von drei Jahren ab Antragstellung Änderungen ein, die eine höhere WBF/MGM rechtfertigen, so kann mittels neuerlichem Antrag um diese Erhöhung angesucht werden.

§ 4

  1. WBF/MGM wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist mit dem beim Gemeindeamt erhältlichen Formular zu stellen. Die erforderlichen Unterlagen und Dokumente sind in Kopie beizulegen.

  2. Der Antrag und alle mit dem Antrag zusammenhängenden Beilagen und Eingaben sind gebührenfrei.

§ 5

WBF/MGM wird erst dann ausbezahlt, wenn der von der Marktgemeinde Mühldorf vorgeschriebene Aufschließungsbeitrag voll bezahlt wurde.

§ 6

  1. WBF/MGM ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn sie der Förderungswerber zu Unrecht empfangen hat oder wenn der Förderungswerber sein Recht an dem geförderten Eigenheim verliert.

  2. WBF/MGM ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das Eigenheim, für das WBF/MGM gewährt wurde, vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß § 1 Abs. 1 lit. b) verkauf wird. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes Jahr, in dem der Förderungswerber das Eigenheim bewohnt hat, um 10 v.H. der erhaltenen WBF/MGM.

§ 7

Mit der Festsetzung der Berechtigung und der Festsetzung der Höhe der WBF/MGM wird der Gemeinderat beauftragt.

§ 8

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer gemeindeeigenen Wohnbauförderung.

§ 9

Die Änderung dieser generellen Richtlinie tritt am 01.01.2011 in Kraft.